 Art. 308 ff. und Art. 85 ZPO Reformatio in peius; unbezifferte Forderungsklage. Hat die erste Instanz die Klage abgewiesen, stellt es keine reformatio in peius dar, wenn die Berufungsinstanz auf die Klage nicht eintritt. Abgrenzung der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO von der Ermessensklage gemäss Art. 42 Abs. 2 OR. Unterlässt es die Partei, ihre Klage vor der ersten Instanz im Verlauf des Verfahrens zu beziffern, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, kann sie diese prozessuale Nachlässigkeit nicht im Berufungsverfahren korrigieren (E. 9.4 ff.). Auszug aus den Erwägungen: (...)