8. Da es somit bereits unter normalen Umständen an einem haftungsausschliessenden Selbstverschulden der Berufungsbeklagten fehlt, kann die Frage nach einer erhöhten Betriebsgefahr bzw. einem Verschulden von Bahnangestellten hier offen bleiben. Darauf ist aber sogleich im Zusammenhang mit einem allfälligen Genugtuungsanspruch einzugehen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.