Dass die Berufungsbeklagte erst gegen Ende der Haltedauer [...] mit dem Aussteigen begann, kann (auch zusammen mit den anderen Umständen) kein derart grosses Selbstverschulden begründen, dass dieses die Betriebsgefahr als adäquate Mitursache des Unfalls geradezu ausscheiden lassen würde. Ob und inwieweit die Berufungsbeklagte überhaupt ein haftungsminderndes, „einfaches“ (also nicht grobes) Selbstverschulden trifft, kann aufgrund der Beschränkung des Verfahrens allein auf den Grundsatz der Haftung offen bleiben.