Allenfalls wäre es zwar vernünftiger gewesen, wenn die Berufungsbeklagte – wenn sie denn überhaupt noch überlegt handeln konnte – zurück in den Wagen und die Treppe hoch gestiegen wäre. Dass sich die Kundschaft der Bahn nicht immer absolut vernünftig verhält, gehört jedoch zum Betriebsrisiko der Bahn. Deren Kausalhaftung für die Betriebsgefahren würde ausgehebelt, wenn die Schwelle für das haftungsausschliessende grobe Selbstverschulden so tief angesetzt würde, wie sich dies aus der Argumentation der Berufungsklägerin ergäbe.