Erst anschliessend stieg der Zugchef ein und der Zug setzte sich in Bewegung. Die Berufungsbeklagte befand sich somit in einer Situation, in welcher sie gerade nicht mehr völlig frei entscheiden konnte, nun auszusteigen oder eben nicht, zumal sie in beiden Händen Gepäckstücke trug, welche sie in ihrer Bewegungsfähigkeit einschränkten. Vielmehr befand sie sich in einer hektischen, sich rasch fortentwickelnden Situation, welche – sofern sie nicht überhaupt rein intuitiv handelte - einer schnellen Entscheidung bedurfte. Insofern ist ihr Verhalten auf jeden Fall zumindest teilweise entschuldigt.