Nach den tatsächlichen Feststellungen verhielt sich dies vorliegend aber gerade anders. Die Berufungsbeklagte wurde nämlich von der sich schliessenden Türe „eingeklemmt“, als der Zug noch stillstand. Nachdem nichts anderes bewiesen ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich dabei bereits auf der unteren Treppenstufe im Zugsinnern befand. Erst anschliessend stieg der Zugchef ein und der Zug setzte sich in Bewegung.