Das Anhalten während kaum einer halben Minute auf einer kleinen Haltestelle genüge zum Aus- und Einsteigen normal begabter Passagiere (E. 4 S. 148 f.). Das Bundesgericht verneinte im Ergebnis die Haftung der Bahn aufgrund des Drittverschuldens der Eltern, welche ihre Sorgepflicht vernachlässigt hatten. 7. Die erwähnten Fälle unterscheiden sich von dem vorliegenden darin, dass die Passagiere dort jeweils mit dem Aussteigen schon begannen, als der Zug noch nicht stillstand oder aber erst, als dieser schon fuhr.