Schliesslich verneinte das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz und den Parteien viel diskutierten BGE 60 II 145 ff. zwar aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit des verunfallten Kindes ein Selbstverschulden desselben, hielt aber fest, das Kind sei „beim Anfahren des Zuges mit dem Aussteigen noch nicht so weit“ gewesen „dass es sogar einem normal umsichtigen Passagier hätte passieren können, sozusagen unwillkürlich auch noch den letzten Schritt die Treppe hinunter zu tun, ohne sich der damit verbundenen Gefahr auch nur recht bewusst zu werden oder die angefangene Bewegung noch aufhalten zu können“.