Es traf die Passagierin in jenem Fall ein Verschulden, indem sie den Zug, von dem sie letztlich abstieg, übersteigen wollte, um einen daneben stehenden Zug zu erreichen. Das Bundesgericht erwog aber auch, die Hast und Kopflosigkeit der Passagierin - welche noch mit Absteigen gezögert hatte - werde teilweise entschuldigt durch die Notwendigkeit, unter allen Umständen abzuspringen, um nicht vom falschen Zug mitgenommen zu werden. Das Bahnpersonal traf ebenfalls ein Verschulden, indem dieses den Zug hatte abfahren lassen, als er noch von Reisenden überklettert wurde.