In BGE 69 II 324 ff. hielt das oberste Gericht fest, dass das Absteigen vom fahrenden Zuge die gewöhnlichste Unfallursache und verboten sei, bzw. auf eigene Gefahr hin unternommen werde, gehöre zum elementarsten Wissen jedes Eisenbahnbenützers. Man dürfe erst absteigen, wenn man sich vergewissert habe, dass der Zug stillstehe. Es traf die Passagierin in jenem Fall ein Verschulden, indem sie den Zug, von dem sie letztlich abstieg, übersteigen wollte, um einen daneben stehenden Zug zu erreichen.