In BGE 74 II 59 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Trambetreiberin trotz der vorherrschenden Dunkelheit nicht hafte, wenn eine Passagierin einige Meter vor der Haltestelle vom Tram abspringe, obwohl sie hätte merken können, dass dieses noch fuhr. Zum selben Schluss kam das höchste Gericht bereits in BGE 53 II 502 ff., in welchem es erwog, das Verlassen eines fahrenden Trams aus freien Stücken und ohne besonderen Anlass stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar, welches die Haftung der Trambetreiberin ausschliesse.