LRC, exclut la responsabilité de l'entreprise, à moins que des circonstances imputables à cette dernière n'aient concouru à l'accident » (E. 1 S. 388). In jenem Fall traf die Bahn jedoch ebenfalls ein Verschulden, indem die Haltedauer zu kurz war und der Kondukteur die betroffene Passagierin entgegen seinen Möglichkeiten nicht vom Aussteigen abgehalten hatte, weshalb im Ergebnis eine teilweise Haftung bejaht wurde.