6. Zuletzt im bereits erwähnten Entscheid 4A_220/2010 vom 11. Oktober 2010 erwog das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictum, es sei äusserst fraglich, ob die Bahn haften würde, wenn der verunfallte Passagier deshalb aus dem fahrenden Zug ausgestiegen wäre, weil er in alkoholisiertem und schlaftrunkenem Zustand die WC-Türe mit der Ausstiegstüre verwechselt hätte.