Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht herangezogen werden kann dagegen die Rechtsprechung zur Haftung der Bahn bei Unfällen auf Bahnübergängen und insbesondere zum Selbstverschulden der den Übergang benützenden Personen. Im Gegensatz zu den Fällen von Abspringen von einem anfahrenden Zug handelt es sich dort um eine wesentlich andere Situation, indem sich nämlich die das Bahntrassee querenden Personen gerade nicht im Zug aufhalten und somit nötigenfalls anhalten können, um die Gefahren in Ruhe abzuschätzen und sich das weitere Vorgehen zu überlegen.