Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Berufungsbeklagte am Unfall ein derart schweres Selbstverschulden trifft, dass die Betriebsgefahr und ein allfälliges Verschulden von Bahnangestellten derart in den Hintergrund rückt, dass diese als adäquate Mitursache des Unfalls ausscheiden. Nicht zu prüfen ist dagegen aufgrund der Beschränkung des Verfahrens durch die Vorinstanz die Frage, ob die Berufungsbeklagte eine (nicht haftungsausschliessende) Teilschuld am Unfall hat und deshalb die Entschädigung gemäss Art. 5 EHG zu ermässigen ist.