Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein solches Selbstverschulden die Bahnunternehmung nur dann zu entlasten, „wenn es die einzige Unfallursache darstellt oder gegenüber anderen Faktoren, namentlich der Betriebsgefahr der Bahn, an ursächlicher Bedeutung so sehr überwiegt, dass diese als adäquate Mitursache des Unfalls ausscheiden“ (BGer-Urteil 4A_220/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 6; 4A_453/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2; BGE 102 II 363 E. 3 S. 366). Haben dagegen weitere von der Bahn zu vertretende Umstände, wie namentlich das Verschulden ihrer Angestellten oder eine über das normale Mass hinausgehende