4. Keine weiteren Ausführungen benötigt die (unbestrittene) Feststellung, dass die Berufungsbeklagte beim Betrieb einer Eisenbahn einen Körperschaden erlitt und damit grundsätzlich die verschuldensunabhängige Kausalhaftung der Eisenbahnbetreiberin nach Art. 1 Abs. 1 EHG zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung haftet die Eisenbahnbetreiberin jedoch nicht, falls sie beweist, dass der Unfall durch das Verschulden des Verletzten verursacht ist.