Sie kam zum Schluss, einerseits treffe den Zugchef ein leichtes Verschulden am Unfall, da er die aussteigende Passagierin übersehen habe. Andererseits habe der Zug zwar den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung entsprochen, aber weder über eine Fahrsperre, noch über eine technischen Kontrolle der Türschliessung vom Führerstand aus verfügt. Es liege somit eine erhöhte Betriebsgefahr vor, welche als besonderer Umstand zu dem der Bahnunternehmung zurechenbaren leichten Verschulden hinzutrete und damit den Genugtuungsanspruch begründe. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. Rechtliches a) Schadenersatzpflicht nach Art. 1 Abs. 1 EHG (...) cc) Erwägungen der Kammer