des Eisenbahngesetzes (EBG, SR. 742.101) gleich zu beurteilen sein. In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids verneinte die Kammer ein haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Passagierin und bejahte daher die grundsätzliche Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmung. Die Kammer bejahte überdies auch einen Genugtuungsanspruch gestützt auf (den inzwischen ebenfalls ausser Kraft getretenen) Art. 8 EHG, welcher im Gegensatz zum geltenden Recht noch ein Verschulden der Bahnunternehmung voraussetzte. Sie kam zum Schluss, einerseits treffe den Zugchef ein leichtes Verschulden am Unfall, da er die aussteigende Passagierin übersehen habe.