Auf jeden Fall fand sie auf dem Perron keinen Halt, fiel zwischen Perronkante und Wagen auf das Gleis und wurde dort überrollt. Von der Kammer zu beurteilen war die grundsätzliche Haftbarkeit der Bahnunternehmung nach Art. 1 Abs. 1 des per Ende 2009 ausser Kraft gesetzten Eisenbahnhaftpflichtgesetzes (EHG). Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht zu prüfen war dagegen das Vorliegen eines haftungsmindernden Selbstverschuldens der Passagierin. Der Fall dürfte nach den heute geltenden Art. 40b ff. des Eisenbahngesetzes (EBG, SR. 742.101) gleich zu beurteilen sein.