Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 BGG. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte, soweit er nicht offensichtlich vorliegt respektive „geradezu in die Augen springt“ (BGer vom 30. März 2011, 1C_135/2011 E. 5.2, BGer vom 23. Juni 2011, 5A_282/2011 E. 1.3; BGer vom 17.11.2011, 5A_403/2011 E. 2.4, m.H.a. BGE 133 III 629, S. 632 E. 2.3.1). Diese Vorgaben des BGG können auf die ZPO angewendet werden.