Die Beschwerdeführerin ficht das bereits erstattete Gutachten an bzw. ersucht um Anordnung eines neuen Gutachtens. Die Beweiswürdigung ist noch nicht erfolgt, ein Endentscheid liegt nicht vor. Die Verfügung ist somit nur mittels Beschwerde anfechtbar, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).