Wird die Behauptung des Ablehnungsgrundes – wie hier – nach Erstattung des Gutachtens erhoben, ist sie grundsätzlich als Kritik an dessen Beweiskraft im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Die abweisende Entscheidung hätte auch erst im Endentscheid erfolgen können (vgl. für die Situation im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kanton Bern vom 7. Juli 1918 [ZPO/BE]: LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A., Bern 2000, Art. 265 ZPO/BE N 1a und N 1c). Die Beschwerdeführerin ficht das bereits erstattete Gutachten an bzw. ersucht um Anordnung eines neuen Gutachtens.