auch CHRISTIAN LEU, N 8 zu Art. 154 ZPO). Entsprechend stellt auch der „Entscheid“ über ein gestelltes „Auswechslungsbegehren“ eine prozessleitende Verfügung dar. Die generelle Anfechtbarkeit solcher Beweisverfügungen ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. 5. Für sachverständige Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Entscheide über (bestrittene) Ausstandsbegehren betreffend Gerichtspersonen sind zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO).