begutachteten Kinder behandelt. Das Gutachten sei nicht neutral und richte sich gegen die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wies die Anträge ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen mit dem verspäteten Vorbringen des behaupteten Ausstandsgrundes. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin bei der Zivilabteilung des Obergerichts eine Beschwerde ein. Auszug aus den Erwägungen: (...)