Je nach Art und zeitlicher Intensität des Studiums ist es einem Kreditnehmer in Ausbildung nämlich gar nicht möglich, seine Lebenshaltungskosten anderweitig zu finanzieren. Eine eigentliche Mischnutzung des Kredites für berufliche und private Zwecke liegt daher bei einem Ausbildungskredit – zumindest solange er dem Kreditnehmer nicht eine luxuriöse Lebenshaltung ermöglicht - gar nicht vor. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien und die unterschiedlichen Auffassungen zur Qualifikation von Krediten bei Mischnutzungen (vgl. SIMMEN, a.a.O., 42; RONCORONI, a.a.O., 13; CHK-BRUNNER, N 28 zu Art. 1-42 KKG;