Eine Abwägung der (Überschuldungs-)Risiken mit dem (Bildungs-)Nutzen solcher Darlehen ergibt daher, dass Ausbildungskredite wie der vorliegende dem Konsumkreditgesetz nicht unterstehen. 26. Bedingung dieser Nichtunterstellung muss aber sein, dass es sich dabei um ausschliesslich zu Ausbildungszwecken gewährte Darlehen zu für den Kreditnehmer vorteilhaften Konditionen handelt, und dass die Kreditdauer in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsende steht. 27. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Darlehen ausschliesslich der Finanzierung von Studiengebühren, Studienmaterial und Ähnlichem dient.