Daran ändert auch die vom Berufungskläger geforderte verfassungskonforme Auslegung nichts. Im Falle des Auszubildenden wirkt sich die vordergründig konsumentenfreundliche Unterstellung des Ausbildungskredites unter das KKG nämlich nach dem Gesagten zumindest im Hinblick auf die Finanzierung seiner Ausbildung zu seinem Nachteil aus. Förderung der Bildung ist ebenso Verfassungsziel wie Konsumentenschutz (vgl. Art. 61a ff. BV). 25. Eine Abwägung der (Überschuldungs-)Risiken mit dem (Bildungs-)Nutzen solcher Darlehen ergibt daher, dass Ausbildungskredite wie der vorliegende dem Konsumkreditgesetz nicht unterstehen.