Es erscheint nämlich klar, dass die Berufungsbeklagte als Kreditgeberin im Sinne von Art. 2 KKG zu qualifizieren wäre. Sie vergab die fraglichen [Kreditvertrag] im Rahmen ihres Bankgeschäfts, d.h. im Rahmen einer organisierten, regelmässigen, auf einen Erwerb gerichteten Tätigkeit (vgl. GIGER, a.a.O., N 533; CHK-BRUNNER, N 22 zu Art. 1- 42 KKG). Daran ändert nichts, dass dabei allenfalls auch soziale Überlegungen im Spiel waren (vgl. GIGER, a.a.O., N 533, m.w.H.).