O., Fn. 78). 22. Ausschlaggebend erscheint der Kammer aber letztlich, dass eine Unterstellung unter das KKG die Gewährung von Ausbildungsdarlehen an Studenten regelmässig verunmöglichen würde, da eine Amortisation dieser Kredite innert 36 Monaten (Art. 28 Abs. 4 KKG) angesichts der durchschnittlichen Dauer eines Studiums in den wenigsten Fällen möglich wäre (vgl. auch FAVRE-BULLE, a.a.O.,138). (...) 23. Es erscheint nämlich klar, dass die Berufungsbeklagte als Kreditgeberin im Sinne von Art. 2 KKG zu qualifizieren wäre.