, 161). Nach der Ablehnung des EWR in der Volksabstimmung wurde der – soweit vorliegend von Interesse – unverändert gebliebene Entwurf dem Parlament unter Verweis auf die Eurolex-Botschaft erneut vorgelegt (vgl. die sog. „Swisslex-Botschaft“, BBl 1993 805 ff., 863). Klarerweise verfolgte der Gesetzgeber bereits mit dem aKKG zur Hauptsache den Schutz der Privathaushalte vor Überschuldung (statt aller: CHK-BRUNNER, N 1 ff. zu Art. 1-42 KKG). Dieses Ziel wurde mit Einführung der obligatorischen Kreditfähigkeitsprüfung im neuen, aktuell gültigen Konsumkreditgesetz noch akzentuiert.