In den Materialien findet sich hierzu nichts. Das historische Element hilft daher nur insofern weiter, als bei der teleologischen Auslegung die Wertungen und Zielsetzungen des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend Rz. 13). 17. Gemäss der bundesrätlichen Zusatzbotschaft I zur EWR-Botschaft (sog. „Eurolex- Botschaft“) bezweckte die ursprünglich vorgeschlagene Regelung über den Konsumkredit den Schutz des Konsumenten als der wirtschaftlich und psychologisch schwächeren Partei, welche über keine Geschäftserfahrung verfügt (BBl 1992 1 ff., 161).