15. Klar ist damit, dass es für die vorliegend interessierende Frage keine Rolle spielen kann, ob die fremdfinanzierte Ausbildung im Hinblick auf eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Hingegen gibt der Wortlaut alleine keine genügende Antwort auf die Frage, ob die Finanzierung einer Ausbildung, welche offensichtlich nur im Hinblick auf eine künftige berufliche Tätigkeit erfolgen kann, vom Anwendungsbereich des KKG ausgeschlossen ist. 16. In den Materialien findet sich hierzu nichts.