KKG] für die Praxis, Bern 2011, 13; GIGER, a.a.O., N 534; SIMMEN, a.a.O., 42; a.M. STAUDER, a.a.O., 235; KOLLER-TUMLER, Konsumkredite, 29; DIES., Basler Kommentar, N 3 zu Art. 3 aKKG). Dem Wortlaut der Bestimmung ist keine Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Vielmehr spricht die zusätzliche Aufnahe der „beruflichen“ neben der „gewerblichen“ Tätigkeit, für die hier vertretene Auslegung. 15. Klar ist damit, dass es für die vorliegend interessierende Frage keine Rolle spielen kann, ob die fremdfinanzierte Ausbildung im Hinblick auf eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.