Ein solcher klarer Wortlaut liegt jedoch nicht vor. Die Auffassungen in der Literatur gehen schon bei der Frage auseinander, ob eine bereits bestehende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erforderlich ist, damit ein Kredit aus dem Anwendungsbereich des KKG fällt (...), oder ob auch eine erst geplante Aktivität genügt und deshalb etwa sog. Existenzgründungsdarlehen nicht dem KKG unterstehen (so GIGER, a.a.O., N 534; STAUDER, a.a.O., Fn. 53; KOLLER-TUMLER, Konsumkredite, Fn. 27; DIES., Basler Kommentar, N 2 zu Art. 3 aKKG; SIMMEN, a.a.O., 42; HASELBACH, a.a.O., 122).