Es ist folglich in erster Linie zu prüfen, ob eine natürliche Person, welche ein Ausbildungsdarlehen aufnimmt, nach dem „klaren Wortlaut“ von Art. 3 KKG als Konsument zu gelten hat, bzw. ob nach dem „klaren Wortlaut“ jener Bestimmung die Finanzierung einer Ausbildung einen Zweck darstellt, welcher der „beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Ein solcher klarer Wortlaut liegt jedoch nicht vor.