Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 128 I 34 E. 3 b) S. 40 f.; BGer-Entscheid 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 6.6.2.1). 14. Es ist folglich in erster Linie zu prüfen, ob eine natürliche Person, welche ein Ausbildungsdarlehen aufnimmt, nach dem „klaren Wortlaut“ von Art.