Ein Ausbildungskredit ist nach dem Gesagten nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes ausgenommen. Erfüllt der Kreditnehmer – wie vorliegend – als natürliche Person grundsätzlich die Konsumenteneigenschaft, sind die spezifischen Bestimmungen des KKG nur dann nicht anwendbar, wenn der Vertrag im Sinne von Art. 3 KKG zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kreditnehmers zugerechnet werden kann (negative Legaldefinition; CHK-BRUNNER, N 27 zu Art. 1-42 KKG). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend durch Gesetzesauslegung zu ermitteln.