So hat der Gesetzgeber in Art. 7 KKG auch keine entsprechende Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich über die Definition des Konsumgutes aufgenommen. Im Übrigen spricht schon die Unterstellung der reinen Barkredite unter das KKG, bei welchen grundsätzlich kein Bezug zu Waren oder Dienstleistungen besteht (CHK-BRUNNER, N 72 zu Art. 1-42 KKG), für dieses Ergebnis. Anders zu entscheiden hiesse zudem, den Kreditgebern das Risiko einer falschen Auslegung des unbestimmten Begriffes des „Konsumgutes“ zu überbinden. 12. Ein Ausbildungskredit ist nach dem Gesagten nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes ausgenommen.