Das schliesst entgegen der Auffassung des Berufungsklägers jedoch nicht aus, im Rahmen der (teleologischen) Auslegung der Ausnahme von Art. 3 KKG das spezifische Bedürfnis eines Kreditnehmers nach Schutz vor Überschuldung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend Rz. 17 ff.). Auf die Qualifikation der mit dem Kredit anzuschaffenden Sache oder Dienstleistung als Konsumgut kommt es mit anderen Worten nicht an. So hat der Gesetzgeber in Art. 7 KKG auch keine entsprechende Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich über die Definition des Konsumgutes aufgenommen.