Genau diese Unterscheidung nimmt das Gesetz in Art. 3 KKG vor, wenn es bestimmt, dass als Konsument im Sinne von Art. 1 KKG nur gilt, wer den Kredit nicht zu einem Zwecke abschliesst, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Person des Konsumenten wird also - wie die Vorinstanz richtig festhält - nicht über das Kriterium der Schutzbedürftigkeit, sondern formell über die Zweckbestimmung der Kreditaufnahme definiert (HASELBACH, a.a.O., Fn. 45, m.w.H.). Das schliesst entgegen der Auffassung des Berufungsklägers jedoch nicht aus, im Rahmen der (teleologischen) Auslegung der Ausnahme von Art.