, 27 ff.). Es wird zwar die Ansicht vertreten, der Kredit müsse „konsumptiven“ Zwecken dienen (SIMMEN, a.a.O., Fn. 2), doch ist jedenfalls die objektive Beschaffenheit der Sache oder Dienstleistung, zu deren Anschaffung bzw. Konsum der Kredit aufgenommen resp. gewährt wird, gerade nicht massgebend (KOLLER-TUMLER, Konsumkredite, 29). Entscheidend ist einzig, ob der Kredit zu privaten oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen wird. Die Abgrenzung unter Zuhilfenahme dieser sog. Zwecktheorie definiert den Anwendungsbereich des Konsumrechts und grenzt dieses vom Handelsrecht ab