Unter dem Aspekt des Sozialschutzes lassen sich die Fälle kaum vergleichen. Aus systematischen Überlegungen erscheint es fraglich, ob ein Ausbildungskredit unter die Kategorie der „Nicht-Konsumgüter“ subsumiert und vom Anwendungsbereich der Konsumentenschutzgesetzgebung ausgeschlossen werden kann, ohne dass geprüft wird, ob eine dort vorgesehene Ausnahme vorliegt. Auf diese Weise würden die Ausnahmeregelungen des KKG verwässert. Soweit ersichtlich, wird eine solche Auffassung auch von den Autoren, welche der Ansicht sind, Ausbildungsdarlehen unterstünden nicht dem KKG, nicht vertreten. Die Diskussion wird vielmehr im Rahmen der Auslegung von Art.