Bringe man die Person des Käufers typisiert mit der Zweckbestimmung des Vertragsgegenstandes in Verbindung, so werde ersichtlich, ob das Vertragsobjekt üblicherweise und vorwiegend für gewerbliche oder berufliche Bedürfnisse beschafft werde. Im kaufmännischen Verkehr fehle ein Schutzbedürfnis des Käufers (E. 4.1). Aus diesem Entscheid kann jedoch für die vorliegende Problematik nichts abgeleitet werden. Unter dem Aspekt des Sozialschutzes lassen sich die Fälle kaum vergleichen.