Weiter führte es aus, das Abzahlungsvertragsrecht solle den Konsumenten schützen, dem der Nutzen einer Sache oder Dienstleistung zur Verfügung gestellt werde, bevor er die Gegenleistung zu erbringen habe. Dabei komme es nicht auf die individuelle Schutzbedürftigkeit des Konsumenten an, sondern auf das sich bei der in Frage stehenden Vertragsgestaltung objektiv feststellende, typisierte Sozialschutzbedürfnis. Bringe man die Person des Käufers typisiert mit der Zweckbestimmung des Vertragsgegenstandes in Verbindung, so werde ersichtlich, ob das Vertragsobjekt üblicherweise und vorwiegend für gewerbliche oder berufliche Bedürfnisse beschafft werde.