Zu beantworten war in jenem Fall die Frage, ob der Kauf einer Unternehmung bzw. der Aktien der diesbezüglichen Gesellschaft auf Kredit unter das frühere, inzwischen durch das geänderte Konsumkreditgesetz vom 23. März 2001 ersetzte Abzahlungsrecht fällt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Erwerb von Aktien und damit die Unternehmung gälten gerade nicht als Konsumgüter (E. 4.2). Weiter führte es aus, das Abzahlungsvertragsrecht solle den Konsumenten schützen, dem der Nutzen einer Sache oder Dienstleistung zur Verfügung gestellt werde, bevor er die Gegenleistung zu erbringen habe.