Zur Begründung dieser Auffassung stützt sie sich auf das Bundesgerichtsurteil 5P.336/2006 vom 27. November 2006. Das Bundesgericht erwog in jenem Entscheid, die Anwendung von abzahlungsvertragsrechtlichen und konsumentenkreditrechtlichen Schutzbestimmungen komme nur in Frage, wenn es um die Finanzierung eines Konsumgutes gehe (E. 4.2). Zu beantworten war in jenem Fall die Frage, ob der Kauf einer Unternehmung bzw. der Aktien der diesbezüglichen Gesellschaft auf Kredit unter das frühere, inzwischen durch das geänderte Konsumkreditgesetz vom 23. März 2001 ersetzte Abzahlungsrecht fällt.