, 42). (...) Die Frage ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden und es findet sich auch keine diesbezügliche kantonale Rechtsprechung. 10. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Konsumkreditrecht finde auf Ausbildungsverträge schon grundsätzlich keine Anwendung, da es sich bei einer Ausbildung nicht um ein Konsumgut handle. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sie sich auf das Bundesgerichtsurteil 5P.336/2006 vom 27. November 2006.