Als Konsumentin oder Konsument gilt gemäss Art. 3 KKG sodann jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 8. Unter den Parteien ist vorab umstritten, ob das Konsumkreditgesetz überhaupt auf Ausbildungskredite anwendbar ist, bzw. ob das Gesetz bereits deshalb keine Anwendung findet, weil eine Ausbildung kein Konsumgut ist. Sodann sind sich die Parteien darüber uneinig, ob die Berufungsklägerin bei der Vergabe des Ausbildungsdarlehens als Kreditgeberin i.S.v. Art. 2 KKG handelte.