b) Erwägungen der Kammer 5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KKG ist der Konsumkreditvertrag ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. 6. Als Kreditgeberin gilt dabei gemäss Art. 2 KKG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt. 7. Als Konsumentin oder Konsument gilt gemäss Art.